Da liegst du falsch, du meinst den COO - Chief Operating Officer. Der CEO befasst sich mit strategischen
Noch nie in einer Firma eine solche Position besetzt aber gross behaupten.
Lies das: http://vr-wissen.ch/aufgaben_prozesse.php
Die erste und wichtigste Aufgabe des VR‘s ist die Strategie - diese darf auch nicht delegiert werden an den Geschäftsführer (CEO).
1. OBERLEITUNG DER GESELLSCHAFT
bedeutet
- Entwicklung der strategischen Ziele
- Festlegen der für die Zielerreichung notwendigen Mittel
- Erteilung der nötigen Weisungen an die Ausführungsorgane
- Kontrolle der Ausführungsorgane hinsichtlich der Zielerreichung
Oberleitung als zentrale Aufgabe des Verwaltungsrates bedeutet Festlegung der strategischen Ziele (was verkaufen wir welchen Kunden wo zu welchem Preis - und welche Mittel zu welchen Kosten brauchen wir dazu?). Dazu sind für die Geschäftsleitung die notwendigen Weisungen als Leitlinien (WAS), jedoch nicht als konkrete Handlungsanweisungen (WIE) zu formulieren. Entsprechende Kontrollmechanismen (Kennzahlen, Zielvorgaben, Meilensteine etc.) ermöglichen eine entsprechende Überprüfung der Zielerreichung.
2. FESTLEGEN DER ORGANISATION
bedeutet
- Entwickeln der Aufbauorganisation ('Kästli malen', d.h. wer macht was)
- Bestimmen der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen
- Entwickeln der Ablauforganisation (Prozesse, d.h. wie machen wir es)
- Festlegen der Führungsprozesse (strategische Aspekte des Führungsstils
Der Verwaltungsrat legt die organisatorische Struktur (Aufbau) und die Prozesse (Abläufe) im Unternehmen fest. Dazu gehören Aufgaben und Entscheidungskompetenzen sowie eine Festlegung der wichtigsten Führungsprinzipien, nach denen das Unternehmen geführt werden soll.
3. AUSGESTALTUNG DES RECHNUNGSWESENS, DER FINANZPLANUNG UND -KONTROLLE
bedeutet
- Entwickeln der Struktur und Prinzipien der Rechnungslegung (Vergangenheitsbetrachtung)
- Entwickeln der Struktur und Prinzipien der Finanzplanung (Vorausschau)
- Festlegen des internen und externen Reportings
- Bestimmen des Reportings an den Verwaltungsrat
- Entwickeln der finanziellen Kontrolle und Kontrollsysteme
Sowohl für internes wie externes Reporting und für strategische Pläne sind Strukturen und Prinzipien festzulegen (welches GAAP, Bewertungsregeln, Detaillierungsgrade, Zeithorizonte etc.). Nicht zu vergessen sind klare Vorgaben für das Reporting an den Verwaltungsrat selbst. Zur effektiven Finanzkontrolle gehört neben regelmässigem Reporting auch entsprechende Kontrollprozesse (IKS) und der gezielte Einsatz von internen und externen Revisionsstellen.
4. ERNENNUNG UND ABBERUFUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG
bedeutet
- Bestimmen Anforderungsprofile für Führungspersonen
- Selektion der Geschäftsleitung und der Zeichnungsberechtigten
- Beurteilung der Geschäftsleitung
- Sicherstellen der Nachfolge
- Abberufung der Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat selektiert und ernennt Geschäftsleitung und Zeichnungsberechtigte. Eine regelmässige Beurteilung gehört ebenso zur Aufgabe wie eine sinnvolle Nachfolgeplanung und allfällige Abberufung von Geschäftsleitungsmitgliedern.
5. OBERAUFSICHT ÜBER DIE MIT DER GESCHÄFTSFÜHRUNG BETRAUTEN PERSONEN
bedeutet
- Einrichten eines angemessenen Kontrollsystems
- Sicherstellen der internen und externen Compliance
- Sicherstellen der regelmässigen Berichterstattung an den Verwaltungsrat
Ob der Verwaltungsrat die Geschäftsführung selbst erledigt oder an Dritte delegiert (Direktoren, Geschäftsführer), die nicht delegierbare Oberaufsicht setzt immer ein ensprechendes Kontrollsystem zur Beurteilung der Zielerreichung und Einschätzung von aufkommenden Krisensituation voraus. Das oberste Gremium im Unternehmen ist verantwortlich für die Einhaltung der internen Weisungen und der gesetzlichen Vorschriften. Dazu gehört eine regelmässige Berichterstattung an den Verwaltungsrat.
6. ERSTELLEN GESCHÄFTSBERICHT, VORBEREITUNG GV UND AUSFÜHREN GV-BESCHLÜSSE
bedeutet
- Erstellen des jährlichen Geschäftsberichtes zuhanden der GV (Jahresbericht, Jahresrechnung)
- Organisation und Durchführung der Generalversammlung
- Sicherstellen Umsetzung der GV-Beschlüsse
Der Verwaltungsrat ist für die Berichterstattung an die Aktionäre und Dritte verantwortlich. Dazu gehört auch die Organisation und Durchführung der Generalversammlung.
7. BENACHRICHTIGEN RICHTER BEI ÜBERSCHULDUNG
bedeutet
- Ausbau Rechnungswesen / Finanzkontrolle zum Frühwarnsystem
- Benachrichtigung Richter bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung
Gemäss OR Art. 725 muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Dies setzt natürlich voraus, dass er diese Situation mit Hilfe einer entsprechenden Finanzkontrolle auch rechtzeitig erkennen kann.
Einfache Übersichten / Standardwerke zum Thema
PWC, Lipp (2000), ganz kurz
Aufgaben des Verwaltungsrats
Müller/Lipp (2014), das juristische Standardwerk zum Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat
Böckli (2009, §13) ein Wälzer,
Schweizer Aktienrecht. 4. Auflage
Bauen/Venturi (2007, neben Müller und Krneta der andere Klassiker),
Der Verwaltungsrat