Gehe gerne ernsthaft darauf ein, ist aber nur meine Beurteilung:
Du brauchst für U-Haft einenen dringenden Tatverdacht zu einem Delikt, die von Dir genannten kommen natürlich primär in Frage, richtig. Nun wird es in derPraxis schon fast kaum je möglich sein, einem Festgenommenen einen solchen dringenden Tatverdacht nachweisen zu können für all diese Delikte. Also bezüglich XY haben wir genügend Hinweise, dass er alle diese Delikte begangen hat. Mit etwas Glück vielleicht mal eine Sachbeschädigung wenn er dann gerade festgenommen werden kann, oder evtl. Gewalt und Drohung. Aber alles zusammen, kaum je möglich be solchen Ausschreitungen. Was natürlich bleibt, wäre Landfriedensbruch, wenn Du aber selber nichts getan hast, sondern nur dabei wasrt, ist das nun nicht so das super duper schwere Delikt.
So oder anders, da hast Du schonmal massive Beweisprobleme zum dringenden Tatverdacht.
Aber selbst wenn, bejahren wir das mal, dann braucht es wie du richtig sagst einen sogenannten Haftgrund. Wierderholungsgefahr kannst du vergessen, weil da muss jemand bereits mind. einmla, teilweise mehrfach wegen eines gleichartigen schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Da es sich bei diesen tatbeständen nicht um solche schweren Verbrechen handelt und die wenigsten wohl shcon dafür vorbestraft waren... wohl nicht.
Kollusionsgefahr, wäre eine Überlegung. Aber da geht es darum, dass konkret befürchtet wird, jemand würde so auf das Beweisergebnis einwirken, dass man ihn nicht mehr überführen kann, oder dies erschwert würde. Hat man hier aber, wohl vor allem seitens Polizei, genügend Hinweise (Tatverdacht) für diese Delikte und ggf. Bodycam-aufnahmen etc., dann gibt es eigentlich nichts mehr worauf er einwirken kann. Dürfte von dem her dann kaum je anwendbar sein, in diesen Konstellationen.
Daher wird das wohl auch nichts. Aber auch hier, selbst wenn, gibt es zwei weitere Probleme, eines aus der Theorie: Verhältnismässigkeit. Das gibt (und das kann man natürich kritisieren, ist aber so) bei ersttätern eh eine bedingte Strafe. Und auch keine Hohe. Dafür dann jemand in Untersuchunghsaft zu nehmen ist in der Regel klar unverhältnismässig. Und wenn Du ihn wegen Kollusionsgefahr in Haft nimmst, kannst du das ja nicht zum Spass einfach für ein paar Tage machen und ihn dann rauslassen, sondern Du musst diese Kollusionsgründe dann auch abarbeiten... und das dauert, und ist dann eben unverhältnismässig für eine bedingte Geldstrafe.
Dann noch das Problem in der Praxis: Sogenannte "Haftfälle" sind für Staatsanwälte eine massive zusätzliche Arbeitsbelastung. Die haben eh schon zuviele pendete Fälle (lassen wir die Gründe mal offen). Jeder Haftfall bedeutet dass pikett-Staatsanwälte inner 48 Stunden eine Einvenrahme machen müssen und bisdahin sämtliche Beweismittel zusammengetragen haben müssen. Dann müssen sie einen Antrag ans Zwangsmassnahmengericht ausarbeiten, geht auch nicht nur 10 minuten. Wenn die dann die Haft bestätigen / anordnen, dann musst Du den Fall prioritär behandeln, was deine ganze restliche Arbeitsplanung, bereits angesetzte ander Eeinvernahmen etc. komplett durcheinander wirbelt. Das willst du für solche Delikte einfach nicht auch noch haben.
Zumal, wenn das konsequent so gemacht würde mit Haft, wären das ja jeweils immer mehrere Personen, diese Kapazitäten für so viele Haftfälle in dem unteren Strafbreich haben unsere Behörden schlicht nicht. Aber weil es eben auch nicht nötig ist. Da dies ja wie erwähnt so nicht geht.
Dies nur als Erkärung aus meiner Sicht. Sorry für die langen Ausführungen.