Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich hat mit Verfügung vom 25. Januar 2024 angeordnet, dass der Sektor mit den Stehplätzen der Südkurve (Sektor D) im Spiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Lausanne-Sport geschlossen bleiben muss. Der FC Zürich hat diese Verfügung angefochten, da die Massnahme aus seiner Sicht rechtswidrig ist. Mit dieser Anfechtung möchte der FC Zürich primär gerichtlich beurteilen lassen, inwieweit ein Fussballclub für Ereignisse, die ausserhalb seines Einflussbereiches liegen, verantwortlich gemacht werden darf.
Der FC Zürich ist Mieter des Stadions Letzigrund und veranstaltet darin Fussballspiele. Wenn der Sektor D behördlich gesperrt wird, kann er den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unbescholtenen Saisonkarteninhabern nicht nachkommen. Dadurch werden verfassungsmässige Rechte des FCZ wie die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verletzt. Aus Sicht des FC Zürich handelt es sich bei der Kollektivstrafe um eine willkürliche Massnahme und einen krassen Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken.
Behördliche Massnahmen, welche Private in ihren verfassungsmässigen Rechten einschränken, müssen eine gesetzliche Grundlage haben und verhältnismässig, sprich geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Gesetzliche Grundlage
Die Stadt Zürich stützt die behördliche Massnahme auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und dabei insbesondere auf Art. 3a Abs. 2. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligung zur Durchführung eines Fussballspiels zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens mit Auflagen verbunden werden, wozu beispielhaft auch Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten gelten. Eine solche Auflage darf aber ausschliesslich der Prävention von Gewalt dienen, nicht aber der Sanktion von vergangenem Verhalten.
Die Sperrung eines ganzen Stadionsektors nach erfolgten Gewaltausschreitungen hat einen rein bestrafenden Charakter. Es geht den Behörden darum, die Gewalttäter für ihr Verhalten zu bestrafen. Dabei wird auch die Bestrafung des FC Zürich sowie einer grossen Mehrzahl wohlverhaltender Fans bewusst in Kauf genommen. Diese Form einer Kollektivstrafe basiert auf der ebenso untauglichen wie rechtlich unhaltbaren Idee, dass sich die Unschuldigen gegen die wenigen Gewalttäter auflehnen und sich das Problem dadurch von selbst löst.
Das kantonale Hooligan-Konkordat sieht aber gerade keine bestrafenden Massnahmen vor. Es hat einen rein präventiven Charakter. Die Sperrung des Sektors D als Kollektivstrafe ist damit gesetzlich gar nicht vorgesehen. Es fehlt ihr an einer gesetzlichen Grundlage.
Verhältnismässigkeit
Die behördliche Massnahme ist sodann nicht geeignet, den anvisierten Erfolg – nämlich die Verhinderung künftiger Gewaltausschreitungen wie jene vom 21. Januar 2024 – zu erreichen.
a) Durch die Sperrung wird nicht verhindert, dass sich gewalttätige Personen ausserhalb des Stadions zusammenfinden können und Ausschreitungen begehen können. Die erfolgte Sperrung könnte aus Sicht des FC Zürich sogar das Gegenteil bewirken, indem sich Personen durch die Strafe provoziert fühlen oder sich bisher wohlverhaltende Fans durch die Strafe mit gewaltbereiten Personen solidarisieren könnten.
b) Das Strafrecht ist schliesslich Sache des Bundes und erfolgt mittels Einzeltäterverfolgung durch die Strafbehörden und die Polizei. Es bedarf einer ausgeprägten und zielgerichteten Einzelverfolgung der Täter. Im vorliegenden Fall wurde keine Person identifiziert oder festgenommen.
c) Private können nicht damit beauftragt werden, Gewalttäter zu bestrafen oder schon nur anzuzeigen oder sonst wie mitzuwirken. Die Unschuldigen haben ohnehin selbst keine Kenntnis der Gewalttäter, weder der FC Zürich noch die sich wohlverhaltenden Fans.
Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches des Clubs liegen
Weiter ist die Massnahme – insbesondere in persönlicher Hinsicht – auch nicht erforderlich, weil der FC Zürich nicht verantwortlich ist für das Verhalten Dritter:
d) Der FC Zürich als Veranstalterin eines Fussballspiels wird mit der Massnahme für Gewaltausschreitungen Dritter verantwortlich gemacht. Mangels eigener Polizeigewalt kann der FC Zürich weder innerhalb des Stadions und schon gar nicht weit ausserhalb des Stadionperimeters entscheidenden Einfluss auf das Verhalten Dritter nehmen. Diese Kompetenz hat allein die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden.
e) Staatliche Massnahmen haben sich in persönlicher Hinsicht primär gegen diejenigen zu richten, die dazu Anlass gegeben haben. Dies ist nicht der FC Zürich oder die grosse Mehrheit seiner Zuschauerinnen und Zuschauer. Die polizeiliche Massnahme richtet sich damit nicht gegen die Verursacher von Gewaltausschreitungen. Der FC Zürich ist damit im rechtlichen Sinne her weder Verhaltensstörer noch Zweckveranlasser des störenden Umstands.
f) Das Problem der Gewaltausschreitungen liegt bei den gewaltausübenden Personen selbst und meist bei deren Eltern. Das Problem liegt aber nicht beim Fussballclub, dessen Farben diese tragen. Die Möglichkeiten des FC Zürich zur Verhinderung von Gewaltausschreitungen sind sowohl innerhalb des Stadions und erst recht ausserhalb desselben begrenzt. Er unternimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten alles zur Gewaltvermeidung und übt hinsichtlich der Sozialisierung der Fans viele Tätigkeiten aus. Den wenigen wirklichen Problemfans kann so aber nur eingeschränkt begegnet werden. Bei solchen hilft nur konsequente Strafverfolgung, d.h. Verhaftungen, Identifikation der Täter, gefolgt von rigoroser Durchsetzung von Stadion- und Rayonverboten.
g) Zu erwähnen ist auch die statistisch belegte Tatsache, dass die Anzahl von derartigen Er-eignissen in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Dies ist nicht zuletzt auf das «Good Hosting»-Konzept der Vereine zurückzuführen. Auch der permanente Dialog mit den Fan-Gruppierungen haben zu diesem Rückgang beigetragen.
Schlusswort
Wir fordern, dass gewaltbereite und gewalttätige Einzelpersonen im Rahmen der Einzeltäterverfolgung konsequent durch die zuständigen Behörden identifiziert und bestraft werden. Das Abschieben dieser Verantwortung auf die Vereine erachtet der FC Zürich als gesetzeswidrig.
Der FC Zürich erachtet auch die behördliche Massnahme von Sektorsperren als das falsche Mittel, um künftig Gewaltausschreitungen zu verhindern. Nebst dem Umstand, dass die Massnahme gegen das Legalitätsprinzip verstösst, ist diese weder geeignet noch insgesamt verhältnismässig, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Demzufolge ist auch die Sperrung des Sektors D rechtswidrig. Zumal es sich um Ereignisse handelt, die ausserhalb des Einflussbereiches des FC Zürich liegen.