ZSC - Lugano 24.09.21

  • Falls es jemanden interessiert, Evan Tschumi (Foul gg Aschlimann) nicht Sohn sondern Neffe von Rick Tschumi wurde für 2 Spiele gebüsst und mit 1700,- bestraft.

    Ich poste mal den ganzen Strafbescheid, vielleicht interessiert sich ja jemand dafür ;P:

    Entscheid im ordentlichen Verfahren Nr. 21-22/21100/7

    1) Betrifft: Meisterschaftsspiel National League ZSC Lions Eishockey AG - HC Lugano (NL) vom 24.09.2021

    2) Fehlbarer Club: HC Lugano SA

    3) Fehlbarer Spieler: Tschumi Evan (337994)


    4) Sachverhalt:

    1. Bei 59:53 versetzte der Beschuldigte seinem Gegenspieler einen Stockschlag gegen die Schulter. Die Aktion ist auf dem Eis mit 5'
    plus SPD wegen Slashing geahndet worden.
    2. Der PSO hat form- und fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gestellt. Er ordnete den Vorfall in die Kategorie II
    ein und beantragte mehr als eine Spielsperre.
    3. Der Einzelrichter hat in der Folge ein ordentliches Verfahren wegen Stockschlags eröffnet und den Beschuldigten provisorisch für
    ein Spiel gesperrt. Es wird auf die Eröffnungsverfügung verwiesen.
    4. Die Beschuldigten haben innert Frist eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie insbesondere ausführen, dass sich der
    Beschuldigte von Aeschlimann hat provozieren lassen. Er bereue die Aktion und er habe seinen Gegenspieler nicht verletzen wollen.
    Er habe nicht zusätzlichen Anlauf geholt und er habe nicht den Kopf treffen wollen und dies auch nicht getan. Es liege ein
    Reaktionsfoul vor, Aeschlimann sei nicht verletzt worden und die Aktion sei mit maximal zwei Spielsperren zu bestrafen. Betreffend
    Stellungnahmen kann auf die Akten verwiesen werden; auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
    eingegangen.


    5) Begründung: 1. Der Beschuldigte führt nur 7 Sekunden vor Spielschluss nach einem Gerangel einen beidhändigen Stockschlag gegen die Schulter
    seines Gegenspielers.
    2. Es liegt zweifelsfrei ein Stockschlag vor. Dies wird auch von den Beschuldigten nicht bestritten.
    3. Die Strafe bestimmt sich nach den objektiven Umständen und dem Verschulden. Bezüglich Strafzumessung ist vorab auf Ziff. 6 – 9
    der Praxisrichtlinien zu verweisen. In Kategorie I können Fouls eingeordnet werden, welche unabsichtlich, mit leichter Fahrlässigkeit
    oder mit geringer Wucht erfolgen. Liegt dagegen eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, eine erhöhte Fahrlässigkeit oder eine erhebliche
    Wucht vor, ist ein Foul mindestens in Kategorie II (2 bis 4 Spielsperren) einzuordnen. Die Praxis der ER zu Stockschlägen lässt sich
    summarisch wie folgt zusammenfassen: Stockschläge an einen scheibenführenden Spieler können mit einer Spielsperre geahndet
    werden. Erfolgt der Stockschlag jedoch abseits des Spielgeschehens an einen Spieler ohne Scheibe, so wird dies in der Regel mit
    zwei Spielsperren bestraft. Stockschläge die besonders wuchtig sind oder gezielt gegen den Oberkörper geführt werden, können mit
    mehr als zwei Spielsperren bestraft werden.
    4. Aeschlimann war nicht im Scheibenbesitz. Dem Foul ging ein Gerangel voraus. Der Beschuldigte hat einen beidhändig geführten
    Stockschlag an einen Gegenspieler verübt, der nicht in Scheibenbesitz gewesen ist. Der Stockschlag war absolut unnötig. Zudem
    verblieben nur noch 7 Sekunden zu spielen und das Spiel war längst entschieden. Es kann vorliegend nicht mehr von fehlender
    Absicht bzw. leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden, die Rücksichtslosigkeit ist erheblich. Die Kriterien für ein Kategorie I Foul
    sind vorliegend nicht erfüllt.
    5. Somit fällt das Foul mindestens in Kategorie II und ist mit 2 bis 4 Spielsperren zu ahnden. Der Schlag war allerdings nicht
    übertrieben wuchtig und hat offenbar auch nicht eine ungeschützte Stelle getroffen. Es liegt wohl eine Reflexhandlung vor, als
    Reaktion darauf, dass ihm sein Gegenspieler mit der Hand ins Gesicht gefasst hat. Den Beschuldigten ist beizupflichten, dass der
    Beschuldigte nicht zusätzlich Schwung geholt hat. Der ER hält deshalb eine Strafe am unteren Bereich des Strafrahmens und damit 2
    Spielsperren für angemessen. Zusätzlich ist praxisgemäss eine Busse auszusprechen, welche auf der Grundbusse für eine
    Matchstrafe gemäss Bussentarif (8c) beruht (CHF 760.00) und für jede zusätzliche Sperre um 50 % zu erhöhen ist. Gesamthaft ist
    damit eine Busse von CHF 1'140.00 auszusprechen.


    6) Entscheid:

    1. Der Beschuldigte wird für insgesamt 2 Spiele gesperrt. Es wird festgestellt, dass eine Spielsperre bereits verbüsst worden ist.
    2. Die Beschuldigten haben eine Busse in der Höhe von CHF 1'140.00 zu bezahlen.
    3. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 560.00, werden den Beschuldigten auferlegt.

    7) Kosten: Verfahrenskosten CHF 560.00
    Schreib- und Zustellgebühren CHF 0.00

    Total CHF 560.00


    Zahlung: Der Betrag von CHF 1'700.00 wird Ihnen durch die SIHF separat in Rechnung gestellt.

    Karl Knopf Einzelrichter Safety


    9) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 61 Rechtspflegereglement innert 5 Tagen an das Verbandssportgericht des SIHF, c/o
    Swiss Ice Hockey Federation, Postfach, 8152 Glattbrugg (per Einschreiben oder per E-Mail an vsg@sihf.ch), Berufung eingereicht
    werden. Die Berufung hat nebst Beilage des vorliegenden Entscheides einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
    Datum: 27. September 2021


    Russki standart!!

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